“Satzung zur Außerkraftsetzung der Satzung über Werbeanlagen”
Eine rechtsunsichere Satzung braucht man nicht
Eine „Satzung zur Außerkraftsetzung der Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Großen Kreisstadt Schramberg vom 15.02.2001“ sollte der Gemeinderat beschließen. Was überaus bürokratisch klingt, lobte Oberbürgermeisterin Dorothee Eisenlohr allerdings als „Beitrag zum Bürokratieabbau“.
Schramberg. In der typisch geschnörkelten Sprach der Verwaltungsjuristen heißt es in der Vorlage: „Das Erfordernis für die Außerkraftsetzung der genannten Satzung ergibt sich aus den folgenden Aspekten…“ Zu Deutsch: Das Ding kommt in die Tonne, weil…
Grundgesetzwidrig?
Wir bleiben bei der Übersetzung: Das Regierungspräsidium hat dem Baurechtsamt geschrieben, die Satzung verstoße gegen das Grundgesetz Artikel 14: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Die Satzung verbietet nämlich generell Werbung mit Großflächentafeln in Mischgebieten. Weil das rechtlich nicht geklärt sei, solle man die Satzung ganz streichen. Solche Bestimmungen über Werbetafeln kann der Rat in den Bebauungsplänen rechtssicher festlegen.
Jürgen Kaupp (CDU) fragte nach, ob dies auch für bestehende Bebauungspläne gelte. Linda Niebel vom Baurechtsamt erklärte, bisher sei die Satzung nicht angewandt worden, weil rechtlich nicht sicher. Der Rat beschloss einstimmig, die Satzung zur Aufhebung der Satzung …, sprich warf die Satzung in die Tonne.
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